
(Juni 2026) Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass eine vorgelegte Kopie eines Testaments nicht ausreicht, um einen Erbschein zu erhalten, weil Zweifel an der Wirksamkeit des Original-Testaments bestehen.
Eine ehemalige Lebensgefährtin behauptete, der Verstorbene habe sie während eines kurzen Abendessens in etwa 30 Minuten zur Alleinerbin bestimmt. Das OLG und die Vorinstanz hielten dies jedoch für unglaubwürdig, da:
• die Zeugenaussagen zum Ablauf widersprüchlich waren,
• das angebliche Testament in dieser kurzen Zeit ungewöhnlich umfangreich und detailliert gewesen sein soll,
• keine klare Bestätigung vorlag, dass der Verstorbene das Dokument unterschrieben hat.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verstorbene das Testament ohne Hilfsmittel habe errichten können, da im Testament zahlreiche Daten, Adressen und Vertragsnummern enthalten seien. Es sei wenig lebensnah, dass der Verstorbene insbesondere die Daten zu den beiden Rentenversicherungen (inkl. Versicherungsnummern) und die Kontonummer einer Bedachten im Kopf gehabt „und nicht etwa einen Text“ abgeschrieben haben soll. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser sich offensichtlich kein einziges Mal vertan oder verschrieben hat und der vorgelegte Text weder Ausbesserungen noch Ergänzungen enthält. Zudem gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeuginnen, da diese nicht hätten aussagen können, wo sich die andere Zeugin befunden habe.
Da somit nicht sicher nachgewiesen werden konnte, dass ein wirksames Testament existierte, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer
