(April 2026) Auch dieses Jahr wieder schlechte Nachrichten für Anleger der DSS-Fonds:
„Die eingetretene wirtschaftliche Entwicklung konnte nicht vorhergesehen werden. Wir bedauern dies, konnten uns jedoch den Auswirkungen auch nicht entziehen.
Alle oben genannten Faktoren haben dazu geführt, dass leider kein Auszahlungsguthaben zu ihren Gunsten besteht.
Mit freundlichen Grüßen.“
Unter anderem wird bei den Faktoren die Finanzmarktkrise (in 2008) – neben der Eurokrise und der „Null-Zinspolitik der EZB“ – genannt.
Die Beteiligungen wurden aber größtenteils erst 2009 bis 2012 abgeschlossen. Und wie hieß es auf einem Werbeflyer der Premium Vermögensverwaltung KG im Jahr 2008:

Und weiter: Die Premium Vermögensverwaltung AG und Co KG bietet mit ihren Beteiligungsfonds „eine auf Rendite und Sicherheit ausgerichtete Kapitalanlage.“
Erst soll der Anleger in Fonds der Premium Vermögensverwaltung investieren, um der Finanzkrise zu trotzen und dann ist genau diese Finanzkrise die Ursache dafür, dass überhaupt kein Auszahlungsguthaben vorhanden sein soll.
Dies erscheint auch deshalb merkwürdig, weil doch angeblich die Kapitalanlage mit einer Kapitalgarantie ausgestattet sein sollen, unabhängig von irgendwelchen Krisen oder einer Nullzinspolitik.
Angeblich soll auch eine neue Steuerberatungsgesellschaft dafür verantwortlich sein, dass zweieinhalb Jahre lang das Auseinandersetzungsguthaben berechnet werden muss, weil die Steuerberatungsgesellschaft erst „alle übersandten Gesellschaftsunterlagen prüfen und ins System einpflegen“ muss. Die Bilanz könne aufgrund „des hohen Umfangs an Gesellschaftsunterlagen“ noch nicht fertiggestellt werden. Geradezu lachhaft bei einer Kleinstgesellschaft und einem Anlagevermögen von gerade einmal 2,8 Mio. € bei der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG. Wenn man sich mit der bisherigen Steuergesellschaft nicht verkracht, werden die Daten elektronisch in kürzester Zeit von der alten auf die neue Steuerberatungsgesellschaft übermittelt.
Weiter fällt auf, dass nach jahrelangem Warten unter Überschreitung des Fälligkeitstermins der Abrechnung, die Auszahlung erst in 3 Monaten erfolgt soll, obwohl auch der geänderte Gesellschaftsvertrag den 31.12. des Folgejahres als Endtermin bestimmt.
Zudem wird bezeichnenderweise ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung nur erfolge, soweit ausreichende Liquidität bei der Gesellschaft vorhanden sei, andernfalls werde die Auszahlung (ohne Zeitlimit!) gestundet. Eine offensichtlich unzulässige Klausel zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter, da hier willkürlich ohne jegliche zeitliche Einschränkung eine Stundung erfolgen soll.
Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzung Ihrer Informationsrechte.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer
