Handelsvertreter haben nur insoweit einen An-
spruch auf kostenlose Überlassung von Hilfs-
mitteln gemäß § 86a HGB, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermitt-
lung beziehungsweise zum Abschluss von Ge-
schäften nachzukommen (BGH, Urteile vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 10/10 und 11/10).
Dies kann bei einem Softwarepaket der Fall sein, wenn es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewe-
sen wäre.
Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwen-
dungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insb.
die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie eine – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kun-
denpflege einsetzt.
Auch die Schulungs- und Weiterbildungs-
maßnahmen muss der Unternehmer nicht kostenlos gewähren, wenn es sich dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformatio-
nen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen handelt, die der Handelsver-
treter benötigt, um sein Tätigkeitsfeld zu er-
weitern.