
(Juli 2025) Wie jedes Jahr häufen sich bei Rechtsanwälten Anfragen verzweifelter Anleger, die nach Kündigung einer der Gesellschaften der DSS auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben warten. Dies betrifft die
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG,
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 2. KG,
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG und die
- Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
An Ausreden für die Verzögerung ist die DSS nicht verlegen, diesmal ist es der angebliche Wechsel einer Steuerberatungskanzlei, die sich angeblich erst in die Materie einarbeiten müsse. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es hierbei auch um Anleger geht, die bereits zum 31.12.2023 gekündigt haben und denen die Auszahlung für Ende Juli 2024 (!) avisiert wurde. Aber auch nach einem Jahr im Juli 2025 kommt immer noch dieselbe Ausrede.
Es ist seit mehr als 10 Jahren immer dasselbe Spiel, wenn es darum geht, Gelder auszuzahlen.
Zudem handelt es sich meist auch nur um wesentlich geringere als die vom Anleger erwarteten Zahlungen, denn das Anlegergeld ist überwiegend vernichtet worden. Die Anleger fallen aus allen Wolken, wenn ihnen klar wird, dass keineswegs mindestens die Einlage zurückgezahlt wird, denn es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der hohe Verluste eingetreten sind und nicht ansatzweise ein Betrag in Höhe der Einzahlungen ausgezahlt wird.
Die „Sachwert-Spezialisten“ sind allenfalls Spezialisten in der Erwirtschaftung von Verlusten für die Anleger mit nicht vorhandener Transparenz in die vorgenommenen Geschäfte. Auch der vollständige Jahresabschluss wird entgegen gesetzlicher und vertraglicher Anordnung nicht herausgegeben, sondern nur die verkürzte und damit nichtssagende Variante.
Für kleine Kapitalgesellschaften wie die DSS-Gesellschaften gilt eine Frist von 6 Monaten zur Erstellung des Jahresabschlusses, egal ob der Steuerberater gewechselt wird oder die Geschäftsführerin im Urlaub ist. Der Jahresabschluss 2024 müsste also schon erstellt sein und der für 2023 bereits seit über einem Jahr.
Wie lange soll denn eine Steuerberatungskanzlei für die Einarbeitung in eine kleine Kapitalgesellschaft mit einem Anlagevermögen von gerade mal 2,8 Mio. € (Bilanz 2022 der DSS Premium GmbH & Co. KG) und einer Angestellten dauern?
Eine wesentliche Geschäftstätigkeit scheint ohnehin nicht mehr stattzufinden, auf der Homepage der DSS Gesellschaften finden sich Darstellungen von Wertentwicklungen von angeblichen Zertifikaten, die im Jahre 2016 (!) enden.
Die Geschäftsberichte, die angeblich über das Ergebnis der Gesellschaft berichten, enthalten keinerlei konkreten Zahlen, z.B. zu den erwirtschafteten Verlusten oder wie die Gesellschaft eine Restitution des Anlegerkapitals erreichen will. Vielmehr wird dort regelmäßig darauf verwiesen, dass immer irgendwelche äußeren Einflüsse die Geschäftstätigkeit negativ beeinflusst hätten.
Anleger der DSS-Fonds sollten sich nicht länger hinhalten lassen und sich anwaltlicher Hilfe bedienen, aber einen langen Atem haben, denn meist erst mit gerichtlicher Hilfe lenken die Gesellschaften der DSS ein.
Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzung Ihrer Informationsrechte.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer

(Bildquelle: pixabay.com)

(September 2020) Die Opalenburg Saveinvest KG ist rechtskräftig in meherern Fällen zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens verpflichtet worden, weil aufgrund von Prospektfehlern unsere Mandanten ein Recht zur Kündigung haben.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages innerhalb von 9 Monaten aufzustellen. Der hier maßgebliche Jahresabschluss 2017 der Opalenburg KG muss also seit dem 30.09.2018 aufgestellt sein. Dies war vor fast zwei Jahren.
Nachdem die Opalenburg SI KG seit fast 2 Jahren mit der Aufstellung des Jahresabschlusses in Verzug ist, seit rd. 9 Monaten ein vollstreckbares Urteil vorliegt, bereits Zwangsgelder festgesetzt und teilweise schon bezahlt wurden, reagiert die Opalenburg KG erstmals überhaupt und zwar mit der lapidaren Behauptung, „der betreffende Jahresabschluss“ sei „noch nicht fertiggestellt“ bzw. alternativ vom Wirtschaftsprüfer „noch nicht testiert“.
Irgendeine Auskunft dazu, warum diese seit fast zwei Jahren überfällige Verpflichtung nicht erfüllt wurde, erfolgt nicht.
Zudem wird unseren Mandanten damit gedroht, dass etwaige Zwangsgelder aus dem Fondsvermögen bezahlt werden müssten und dies auch das Auseinandersetzungsguthaben unserer Mandanten mindern würde. D.h. unsere Mandanten sollen auf die Durchsetzung ihrer Rechte – also auf den gerichtlich festgestellten Anspruch auf Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens (und in der nächsten Stufe auf die Auszahlung desselben) – verzichten, weil sie sonst anteilig das Zwangsgeld (verhängt weil der Geschäftsleiter seinen Pflichten nicht nachkommt) selbst bezahlen!
Die “strategische Kapitalerhaltung”, die im Werbeflyer beworben wurde, bezog sich offensichtlich auf das Kapital des Geschäftsführers.
Hier wälzt der Geschäftsführer unzulässigerweise das durch ihn verschuldete Zwangsgeld auf das Fondsvermögen, also jeden einzelnen Gesellschafter ab.
Der BGH sieht dies allerdings anders, denn er hat schon im Jahr 2002 entschieden, dass der KG ein direkter Schadensersatzanspruch gegen den seine Pflichten verletzenden Geschäftsführer zusteht, denn der Geschäftsführeranstellungs-/ Dienstvertrag mit der Komplementär-GmbH entfalte Schutzwirkung auch zugunsten der KG.
Die Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich.
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(März 2020) Offensichtlich haben die Gesellschaften der DSS massiv etwas zu verstecken, wenn Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Rechte der Anleger mit Füßen getreten werden. Die Anleger haben eigentlich Anspruch auf Aushändigung von vollständigen Jahresabschlüssen und Mitteilung der jährlich zugewiesenen Ergebnisanteile (Gewinn-, bzw. vor allem Verlustanteile). Die Verpflichtung, den Gesellschaftern den Jahresabschluss auszuhändigen, ergibt sich sowohl aus dem Gesetz (§ 166 Abs. 1 HGB), wie auch aus dem Gesellschaftsvertrag und dies wird auch so im Prospekt dargestellt. Eine Aushändigung wird jedoch verweigert.
Dies betrifft die
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG,
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 2. KG,
- DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG und die
- Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
Die Jahresabschlüsse werden zwar im elektronischen Handelsregister für jedermann zur Einsicht veröffentlicht, aufgrund gesetzlicher Erleichterungen aber nur unvollständig und verkürzt, so dass wesentliche Informationen daraus nicht ersichtlich sind, insbesondere der jährliche Verlust.
Anleger der DSS-Fonds haben jedoch als Gesellschafter dieser Fonds und diejenigen, die die Verluste zu tragen haben, Anspruch auf Herausgabe vollständiger Jahresabschlüsse, um die wirtschaftliche Lage und die Tätigkeit der Geschäftsführerin beurteilen zu können. Wichtig ist dies insbesondere in dieser nunmehr schon lange andauernden Krisenlage mit einer desolaten wirtschaftlichen Verfassung dieser Fonds.
Irgendwelche Perspektiven, um aus dem wirtschaftlichen Niedergang herauszukommen zeigen auch die Geschäftsberichte oder die Informationen auf der Homepage nicht auf. Dort wird teilweise sogar fälschlicherweise behauptet, der Anleger könne „mit Hilfe von Firmen wie der DSS Vermögensverwaltung“ sein „privates Vermögen zum Wachsen bringen“, während diese Firma doch solche Vermögen gerade tausendfach vernichtet oder erheblich reduziert.
Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzubg Ihrer Informationsrechte.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer

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