(September 2020) Die Opalenburg Saveinvest KG ist rechtskräftig in meherern Fällen zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens verpflichtet worden, weil aufgrund von Prospektfehlern unsere Mandanten ein Recht zur Kündigung haben.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages innerhalb von 9 Monaten aufzustellen. Der hier maßgebliche Jahresabschluss 2017 der Opalenburg KG muss also seit dem 30.09.2018 aufgestellt sein. Dies war vor fast zwei Jahren.
Nachdem die Opalenburg SI KG seit fast 2 Jahren mit der Aufstellung des Jahresabschlusses in Verzug ist, seit rd. 9 Monaten ein vollstreckbares Urteil vorliegt, bereits Zwangsgelder festgesetzt und teilweise schon bezahlt wurden, reagiert die Opalenburg KG erstmals überhaupt und zwar mit der lapidaren Behauptung, „der betreffende Jahresabschluss“ sei „noch nicht fertiggestellt“ bzw. alternativ vom Wirtschaftsprüfer „noch nicht testiert“.
Irgendeine Auskunft dazu, warum diese seit fast zwei Jahren überfällige Verpflichtung nicht erfüllt wurde, erfolgt nicht.
Zudem wird unseren Mandanten damit gedroht, dass etwaige Zwangsgelder aus dem Fondsvermögen bezahlt werden müssten und dies auch das Auseinandersetzungsguthaben unserer Mandanten mindern würde. D.h. unsere Mandanten sollen auf die Durchsetzung ihrer Rechte – also auf den gerichtlich festgestellten Anspruch auf Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens (und in der nächsten Stufe auf die Auszahlung desselben) – verzichten, weil sie sonst anteilig das Zwangsgeld (verhängt weil der Geschäftsleiter seinen Pflichten nicht nachkommt) selbst bezahlen!
Die “strategische Kapitalerhaltung”, die im Werbeflyer beworben wurde, bezog sich offensichtlich auf das Kapital des Geschäftsführers.
Hier wälzt der Geschäftsführer unzulässigerweise das durch ihn verschuldete Zwangsgeld auf das Fondsvermögen, also jeden einzelnen Gesellschafter ab.
Der BGH sieht dies allerdings anders, denn er hat schon im Jahr 2002 entschieden, dass der KG ein direkter Schadensersatzanspruch gegen den seine Pflichten verletzenden Geschäftsführer zusteht, denn der Geschäftsführeranstellungs-/ Dienstvertrag mit der Komplementär-GmbH entfalte Schutzwirkung auch zugunsten der KG.
Die Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich.
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