Kapitalanlagerecht

Kapitalanlagerecht

Im Kapitalanlagenbereich werden Verbraucher oft mit undurchsichtigen Angeboten konfrontiert, die nicht selten unseriös oder gar betrügerisch sind.

Es werden Renditen und lukrative Wiederverkaufsmöglichkeiten versprochen, die häufig nicht zutreffen.

Wir haben uns durch jahrelang erfolgreicher Prozesse ein reichhaltiges juristisches Wissen in der Bearbeitung wirtschaftlicher Rechtsfälle erarbeitet und dieses Wissen in einer Vielzahl erfolgreicher Prozesse für unsere Mandanten umgesetzt.

Aktuelles

DSS Fonds zur Aushändigung der Jahresabschlüsse verurteilt!

(Januar/August 2019) Dass ein Gesellschafter Anspruch auf Aushändigung eines vollständigen Jahresabschlusses hat, regelt sowohl das Gesetz (§ 166 HGB), wie auch der Gesellschaftsvertrag des jeweiligen DSS-Fonds. Dies ist ein wesentliches Recht eines jeden Anlegers, schließlich haftet er mit seiner Einlage und ist er es, der insbesondere die Verluste der Fonds-Gesellschaft zu tragen hat.

Davon will die Geschäftsführung der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 2. KG (DSS 2. KG, aber auch der anderen Fonds der DSS) jedoch nichts wissen. Anleger sollen nur einzahlen und keine Fragen zur wirtschaftlichen Situation des Fonds stellen.

Obwohl das LG München I dieses Informationsrecht gegenüber der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG schon einmal festgestellt hat, muss auch die DSS 2. KG per Gerichtsentscheid zur Einräumung elementarer Gesellschafterrechte gezwungen werden. Das AG München hat die DSS 2. KG im Dezember 2018 verurteilt, unserem Mandanten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2015 auszuhändigen. Unser Mandant hat seinen Vertrag nach einer Abrechnung, die mit einem Totalverlust endete, verlängert, mit der geschürten Hoffnung, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben in weiteren sechs Jahren erhöht. Ob dies so ist erfährt man von der Gesellschaft im Laufe der Jahre jedoch nicht, noch nicht einmal, ob im jeweiligen Geschäftsjahr ein Gewinn oder ein Verlust – oder gar in welcher Höhe – entstanden ist.

Interessanterweise behauptete die DSS 2. KG im Prozess, die Vertragsverlängerung sei gar nicht wirksam, obwohl sie solche Vereinbarungen in Massen auch weiterhin anbietet und abschließt. Außerdem meinte sie, außerordentlich kündigen zu können, weil unser Mandant Handelsregisteranmeldungen unterlassen hätte! Solche Verpflichtungen hat ein Gesellschafter der DSS, der sich über eine Treuhandgesellschaft beteiligt aber gar nicht. Außerdem hält das AG München es für rechtsmissbräuchlich, dass die DSS 2. KG nach 13 Jahren – ohne unseren Mandanten hierzuaufzufordern – wegen angeblich versäumter Handelsregisteranmeldung einfach eine Kündigung erklärt. Hier sollte offenbar nur versucht werden, einen Grund zu finden, um die Jahresabschlüsse nicht aushändigen zu müssen.

Die Berufung der DSS 2. KG wurde mittlerweile verworfen.

Wir haben jetzt auch die nachfolgenden Jahresabschlüsse angefordert und gehen davon aus, dass die DSS 2. KG sich wieder auf Kosten ihrer Anleger verklagen lässt, obwohl dieser Anspruch unseres Mandanten ganz offensichtlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag – und gerichtlich bestätigt – besteht.

Sofern auch Sie Schwierigkeiten haben, Auskünfte von den Fonds der DSS zu erhalten oder ihnen selbstverständliche Rechts als Kapitalgeber und Gesellschafter verwehrt werden, können Sie sich gerne an uns wenden.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht, damit Sie wissen, wie es um die wirtschaftliche Lage Ihres Fonds und die wirtschaftliche Kompetenz der Geschäftsführung der DSS-Fonds steht, die zwar auf ihrer Internetseite für 2017 Gewinne behauptet (mittlerweile wurde diese Behauptung dort wieder gelöscht), während hingegen auf den Abrechnungen von Anlegern nur Verluste – sogar über die eingezahlte Einlage hinaus – ausgewiesen werden.

Wenn Sie sich bei Erwerb Ihrer Beteiligung an einem Fonds der DSS der damit verbundenen (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren und hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und ggf. Schadensersatz zu fordern. Bei diesen Fonds der DSS bestehen zahlreiche Risiken, über die die wenigsten Vermittler Bescheid wussten, geschweige denn, dass sie ihre Kunden entsprechend richtig und vollständig aufklärten. Zudem enthalten die Prospekte – je nach Beitrittszeitpunkt – verschiedene wesentliche Prospektfehler, die dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung geben.

Anleger der DSS-Fonds sollten sich über Ihren Fonds und ihre Handlungsmöglichkeiten informieren, schließlich ist es ihr Geld, mit dem dort bisher erfolglos gewirtschaftet wurde.



Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzubg Ihrer Informationsrechte.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer



(Bildquelle: Pixabay.com)

DSS-Fonds: Abrechnungen unzureichend!

(Dezember 2018) Wenn Sie nach Kündigung Ihrer Beteiligung eine völlig nichtssagende „Abrechnung“ erhalten haben, die nur Verluste aufweist und in der die stillen Reserven und die enthaltenen Vermögenswerte nicht aufgeführt werden, können Sie sich zur Überprüfung gerne an uns wenden. Nach unserer Auffassung genügt diese “Abrechnung” nicht der erforderlichen Transparenz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, da sich nicht erkennen lässt, ob und welche Vermögenswerte mit welchem Buch- und Verkehrswert angesetzt worden sind.

Dies gilt auch, auch wenn Sie nach der Kündigung eine sog. Fortsetzungsvereinbarung geschlossen haben.

Diese hält die Geschäftsführung der DSS-Fonds im Übrigen für unwirksam, obwohl sie sie selbst entworfen hat. Zumindest dann, wenn der Anleger nach dem Schock des hohen Verlustes den Vertrag in der Hoffnung auf eine Besserung verlängert und zur Überprüfung der geschürten Hoffnung auf ein dann höheres Auseinandersetzungsguthaben den Jahresabschluss anfordert und seinen berechtigten diesbezüglichen Anspruch aus § 166 Abs. 1, 1. Alt. HGB einklagt, weil die DSS-Fonds auch diesen selbstverständlichen Verpflichtungen nicht nachkommen

Bei den DSS-Fonds werden den Anlegern nur Verluste zugewiesen, keinerlei konkrete Informationen zu den Investitionen erteilt und trotz der Krisenlage Gesellschafterrechte mit Füßen getreten.



Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzubg Ihrer Informationsrechte.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer

DSS Fonds – Abrechnungen und mögliche Ansprüche überprüfen lassen!

(Sep. 2018) Sofern Sie nach Ablauf Ihrer Vertragsdauer eine Abrechnung der

- der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
- der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG
- der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG oder
- der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 2. KG

erhalten haben, sollten Sie diese überprüfen lassen, auch wenn sie eine Fortsetzungsvereinbarung geschlossen haben.

Auf der Homepage der Geschäftsführung der DSS-Fonds wird behauptet:

Im Jahr 2017 bis Stand 28.3.2018 war der Geschäftsverlauf positiv und wurden Gewinne erwirtschaftet.

Allerdings sieht man davon auf den Abrechnungen nichts. Gewinne werden mit „0,00 €“ ausgewiesen.

Die Verluste haben sich bei den letzten beiden DSS-Gesellschaften, der Premium Vermögensverwaltung KG und der DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. Premium KG von 2014 bis 2017 drastisch erhöht, obwohl die Geschäftsführung behauptet, es sei bei den Investitionen eine „positive Entwicklung“ zu verzeichnen und 2017 seien Gewinne erzielt worden. Stille Reserven sollen angeblich gar nicht vorhanden sein. Bei beiden Gesellschaften weisen Abrechnungen der Einmalanleger nahezu einen Totalverlust aus.

Etwas besser sieht es bei Kombi- oder Ratenverträgen aus, ein hoher Verlust ist aber auch hier zu verzeichnen und eine Trendwende nicht in Sicht. Auf der Homepage der DSS werden die Anlagen der DSS zwar gelobt:

„Die Aufgabe von seriösen Finanzdienstleistern wie der DSS Vermögensverwaltung in München besteht darin, potentiellen Anlegern diese Ängste zu nehmen. Wer seine Ersparnisse auf einem schlecht bis gar nicht verzinsten Sparkonto liegen lässt, verliert, auch bedingt durch die Inflation, langfristig Geld. Geld, das dazu gedacht war, den Lebensabend abzusichern und einen sorgenfreien Ruhestand zu ermöglichen…

Die DSS Vermögensverwaltung handelt somit gleichzeitig erfolgs- und zukunftsorientiert, für die Anleger bedeutet dies auch in turbulenten Zeiten eine zuverlässige Rendite. Dank des breit aufgestellten Portfolios können Sie Ihr Vermögen sicher aufbauen und sind nicht von den Schwankungen eines einzigen Marktes abhängig.“

Aber von einem Gewinn oder einer positiven Rendite ist bei den Ratenzahlungsverträgen ebenfalls nichts zu sehen. Den Totalverlust bei Einmalanlegern als „zuverlässige Rendite“ zu bezeichnen oder hier von einem „sicheren Vermögensaufbau“ zu sprechen, grenzt schon an eine Veralberung der Anleger. Eine für den Anleger wichtige konkrete Darstellung der erfolgten Investitionen, deren Verlauf, der Investitionshöhe und eine Darstellung, inwieweit die Einlagen der Anleger durch Vermögen abgedeckt sind, sucht man hingegen vergebens.

Statt ein zukünftiges tragfähiges Konzept vorzustellen, füllt man die Seiten „dssvermoegensverwaltung.net“ und „dssvermoegensverwaltung.com“ mit Beiträgen, die von Wahrnehmungsstörungen zeugen, aber nicht von Krisenbewältigung oder erfolgsorientiertem Handeln.

Diese Kapitalvernichtung müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen, denn u.E. konnte das Konzept bei kurzen Laufzeiten ohnehin nicht aufgehen und für solche Fälle sieht die Rechtsprechung Schadensersatzansprüche für die geschädigten Anleger vor.

Auch Anleger die bei Erwerb der Beteiligung an den Fonds der DSS unzureichend bzw. fehlerhaft beraten oder sogar arglistig getäuscht wurden, haben gegenüber den Gründungsgesellschaftern, den Initiatoren und den Anlageberatern einen Schadensersatzanspruch. Nach unserer Einschätzung fehlen den Prospekten für Beitritte ab 2008 auch wesentliche negative wirtschaftliche Umstände. Auch hieraus ergeben sich Schadensersatzansprüche.

Anleger der DSS Premium KG und der Premium Vermögensverwaltung KG sollten daher jetzt Ihre Ansprüche rechtlich prüfen lassen.

Hierbei kann Eile geboten sein,

denn bei Anlegern mit Beteiligungsabschlüssen 2008 und 2009 droht mittlerweile auch die absolute 10-jährige Verjährung, die mit Beteiligungsabschluss zu laufen beginnt.

Als Anleger mit Ratenzahlungsverpflichtung kann es aber auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch ratsam sein, die “Reißleine” zu ziehen und die Beteiligung zu beenden. Eine fehlerhafte Risikoaufklärung, Beratungsmängel oder wesentliche Prospektfehler führen auch zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht,. Diese kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn die Zehnjahresfrist für Schadensersatzansprüche verstrichen ist. Sie erhalten dann zwar nicht Ihren Schaden ersetzt, aber zumindest das – geringe – Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt und müssen die restlichen Raten nicht mehr erbringen. Dies kann gerade bei langlaufenden Verträgen sehr wichtig sein, um Ihren Schaden nicht monatlich zu vergrößern.

Zumindest sollten Sie von ihrem DSS-Fonds einen Jahresabschluss incl. der Gewinn- und Verlustrechnung anfordern und sich dabei nicht mit der üblichen Floskel vertrösten lassen, “ein postalischer Versand finde nicht statt”. Gemäß § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) haben Sie hierauf als Gesellschafter/Treugeber einen Anspruch und außerdem kann der Jahresabschluss ja auch kostengünstig per Mail verschickt werden.

Zögern Sie nicht, uns Ihre Beteiligungsunterlagen per Post oder Mail zukommen zu lassen. Nach kostenloser Sichtung der Unterlagen können wir eine erste Einschätzung geben, auch zu den entstehenden Kosten bei einer Beauftragung und den Risiken der weiteren Vorgehensweise.

Auch wenn Sie von der DSS mit einer Klage auf Zahlung rückständiger Monatsraten oder eines “negativen Auseinandersetzungsguthabens” überzogen werden, sollte Sie zunächst unseren Rat einholen, um nicht weiteres Geld zu verlieren bzw. den Schaden zu begrenzen..



Rechtsanwalt Naumer verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich, insbesondere auch zur Durchsetzubg Ihrer Informationsrechte.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer

(Bildquelle: Pixabay.com)

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