(Januar 2019) Wenn Sie sich als Anleger bei Vermittlung ihrer Beteiligung an einem sog. geschlossenen Fonds – wie der der DSS – der damit verbundenen Risiken (bis hin zum Totalverlust) nicht bewusst waren und hierüber von Ihrem Anlageberater/Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Initiatoren, Gründungsgesellschaftern oder dem Vermittler bestehen. Gegenüber den Fonds der DSS können Sie in diesem Fall nur die Kündigung und das Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Auszahlung des meist sehr geringen Auseinandersetzungsguthabens erfolgreich durchsetzen.
Nach unserer Auffassung bietet der Prospekt der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG keine richtige und vollständige Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Fonds. Hier wurden negative Entwicklungen verheimlicht. Dadurch können Ansprüche auf Schadensersatz schon deshalb begründet sein, ohne dass es auf individuelle Fehler des Beratungsgespräches ankommt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Prospekt gar nicht gelesen wurde.
Auch die eingesetzten Prognoserechnungen stellten die geplante Entwicklung nicht richtig dar, da sie nach unserer Auffassung, mehrere logische Fehler enthielten, also auch bei plangemäßer Entwicklung des Fonds ein viel zu hohes Prognoseergebnis berechneten.
Auch Prospektfehler und eine täuschende Darstellung der geplanten Wertentwicklung können also dazu führen, dass Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Abwarten ist hier keine Alternative, da all diese Ansprüche 10 Jahre nach Beitritt zum Fonds verjähren.
Nur eine außerordentliche Kündigung kann danach noch wirksam erklärt werden.
Die Kanzlei Naumer & Naumann verfügt über langjährige Erfahrungen im Kapitalanlagerecht und ist Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber solchen Fonds behilflich.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer
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