Selbst grobe Fahrlässigkeit führt wegen der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers nicht zwangsläufig zu einer uneingeschränkten Haftung des Fahrers für einen von ihm verursachten Verkehrsunfall. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 14.09.2011, Az. 3 Sa 241/11, entschieden, dass der Schadensausgleichs-
anspruch des Arbeitgebers auf vier Monatsverdienste beschränkt ist.
In dem dortigen Fall hatte eine Spedition einen jungen, noch unerfahrenen Mann als Fahrer für ein Monatsgehalt von 1.300 EUR brutto eingesetzt. Keine vier Wochen nach seiner Einstellung verursachte er mit einem Lkw der Firma einen Verkehrsunfall, weil er in einer Kurve die Kontrolle über den Sattelzug verlor und dieser umstürzte. Er war mit stark überhöhter Geschwindigkeit in die Linkskurve gefahren und hatte die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h nicht beachtet.
Daraufhin kündigte die Spedition dem Fahrer fristlos und forderte für alle nicht von den Kaskoversicherungen gedeckten Schäden Ersatz, insgesamt rund 30.000 EUR.
Das LAG begrenzt die Haftung des Fahrers hier auf vier Monatsgehälter, d.h. 5.200 EUR. Zwar habe der Fahrer grob fahrlässig gehandelt. Die Spedition habe aber bewusst erhöhte Risiken in Kauf genommen, indem sie einen unerfahrenen Fahrer eingesetzt und ihre Fahrzeuge nicht vollständig versichert habe.