Zivilrecht

Zivilrecht

Das Zivil- oder Privatrecht ist das Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten, also natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (z.B. Vereine) untereinander regelt. Es durchzieht praktisch unseren gesamten Alltag, oder hätten Sie gewusst, dass schon allein bei einem Brötchenkauf genau genommen drei verschiedenen Verträge zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen werden?

Das Zivilrecht gliedert sich in das bürgerliche Recht und in das sonstige Zivilrecht. Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse (Verträge) festgelegt. Das sonstige Zivilrecht ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen Rechtsgebieten ausführlich geregelt.

Das bürgerliche Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, geregelt und gliedert sich wie folgt:

Allgemeiner Teil
  • Recht der Personen (natürliche Personen, juristische Personen)
  • Rechtsgeschäfte (Willenserklärung und Rechtsgeschäft, Vertrag, Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts etc.)
  • Recht der Stellvertretung
  • Zeit (Fristen, Termine, Verjährung)
    h6. Recht der Schuldverhältnisse (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag etc.)
    h6. Sachenrecht (Besitz, Eigentum, Hypotheken etc.)

Aktuelles

Unzufrieden zurück aus dem Urlaub? Vorgehensweise bei Reisemängeln

Wenn der Traumurlaub Ärger bereitete oder gar ein Alptraum war,

ist es zunächst wichtig, dass Sie die aufgetretenen Mängel richtig und rechtzeitig reklamieren. Ansonsten haben Sie Schwierigkeiten, Ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen.

Was ist ein Reisemangel?

Bei einer Pauschalreise liegt ein Mangel vor, wenn die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht erbracht werden und die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern.

Vorgehen bei Reisemängeln

1. Vor Ort Mängel rügen und Abhilfe verlangen

Der Reisemangel muss zunächst direkt am Urlaubsort gerügt und Abhilfe verlangt werden, damit Sie alle Rechte wahren. Wenn Sie im Urlaub einen Reisemangel (z.B. 3-Sterne- statt 5-Sterne- Hotel, dreckiges Bett, kaltes Essen oder Baulärm) feststellen, wenden Sie sich noch am Urlaubsort umgehend auch an die Reiseleitung vor Ort oder den Reiseveranstalter – nicht nur an die Rezeption des Hotels, den Kellner oder das Zimmerpersonal – und schildern die festgestellten Mängel, damit möglichst sofort Abhilfe geschafft werden kann. Wer ihr Reiseveranstalter ist, können Sie aus der Reisebestätigung ersehen. Dort sind in der Regel auch Telefonnummern angegeben. Im Zweifel reklamieren Sie die Reisemängel sowohl gegenüber der Reiseleitung vor Ort als auch gegenüber dem Reiseveranstalter.

2. Beweise sichern

Machen Sie möglichst Fotos, z.B. vom dreckigen Bett oder dem verschmutzten Swimmingpool, die Sie im Fall eines Rechtsstreits vorlegen können. Holen Sie z.B. bei einer Flugverspätung eine Bestätigung der Fluggesellschaft ein oder sammeln Sie Anschriften von Zeugen, die den Reisemangel bestätigen können. Falls die Reiseleitung keinen Vordruck dafür hat, erstellen Sie selbst ein Mängelprotokoll. Listen Sie alle Mängel einzeln auf und notieren das Datum der Mängelanzeige, auch wenn dies keine angenehme Beschäftigung in Ihrer Urlaubszeit ist. Sie können Ihren Anspruch erst ab dem Tag der Mängelanzeige geltend machen. Im Idealfall lassen Sie sich das Mängelprotokoll auch von der Reiseleitung unterzeichnen. Heben Sie die Reiseunterlagen auf – inklusive Prospekt, Werbebroschüre etc.

3. Geltendmachung Ihrer Ansprüche

Wenn Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, sollten Sie Ihre Ansprüche bei dem Reiseveranstalter anmelden. In diesem Schreiben müssen Sie deutlich machen, dass Sie z.B. den Reisepreis anteilig erstattet haben möchten. Eine konkrete Summe müssen Sie nicht nennen; es reicht aus, eine „angemessene Entschädigung“ zu fordern. Wieviel Sie zurückfordern können, ist davon abhängig, wie schwerwiegend die Mängel und wie lange sie vorhanden waren.

Frist zur Geltendmachung von Reisemängeln

Bisher galt hierfür eine Ausschlussfrist von einem Monat nach § 651 g BGB (a.F.). Ab 1. Juli 2018 gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Danach haben Urlauber künftig mehr Zeit für die Mängelanzeige beim Veranstalter. Die Frist beträgt für Buchungen ab 1. Juli 2018 zwei Jahre. Die nunmehr in § 651 j BGB als Verjährungsfrist ausgestaltete Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Also ein Vorteil für den Reisenden.

Schicken Sie das Schreiben am besten per Einschreiben/Rückschein an den Veranstalter, damit Sie den Zugang nachweisen können. Sie sollten trotz der verlängerten Frist mit der Mängelanzeige nicht zu lange warten, denn nicht nur Ihre, sondern auch die Erinnerungen evtl. Zeugen verblassen mit der Zeit.

Zudem kann die Verjährungsfrist nicht mit einem Schreiben an den Veranstalter gewahrt werden, sondern nur durch eine Klage/einen Mahnbescheid oder gleichgestellte Maßnahmen gem. §§ 203 BGB. Hierfür sollte daher noch ausreichend Zeit eingeplant werden.

Wir empfehlen daher, Ihre Ansprüche möglichst unverzüglich nach der Rückkehr geltend zu machen.

Falls Sie hier unsicher sind, helfe ich Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Ich werte für Sie die Rechtsprechung zur Höhe der Reisepreisminderung aus und führe die Korrespondenz mit dem Veranstalter und der ggf. vorhandenen Rechtsschutzversicherung



Autor: Rechtsanwalt Jürgen Naumer



(Bildquelle oben und Übersichtsseite: pixabay.com)

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